Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dezember 2008 118 Mal einen Betrag von je CHF 500.00 überwiesen hat. Schliesslich anerkennt die Berufungsklägerin, von der Berufungsbeklagten im Januar 2009 CHF 30'000.00 und im Juni 2011 CHF 20'000.00 erhalten zu haben. Strittig ist, wie die von der Berufungsklägerin überwiesenen Geldbeträge zu qualifizieren sind. Während die Berufungsklägerin von rückerstattungspflichtigen Darlehen gemäss Art. 312 ff. OR ausgeht, beruft sich die Berufungsbeklagte auf Schenkungen nach Art. 239 ff. OR, und zwar im Sinne eines Erbvorbezugs.