2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten für ein Einfamilienhaus in X.____ im Januar 1997 CHF 50'000.00 und im März 1999 weitere CHF 121'200.00 hat zukommen lassen. Ebenfalls besteht Einigkeit darüber, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten einen Ford Ka finanziert hat, indem sie im August 1999 mindestens CHF 16'000.00 auf das Konto der C.____ AG einzahlte. Auch stimmen die Parteien überein, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin zwischen März 1997 und Januar 1999 20 Mal einen Betrag von je CHF 200.00 und in der Zeit vom März 1999 bis zum