a ZPO darstellt, ist im Ergebnis ohne Weiteres ein rechtsgenügender Berufungsgrund anzunehmen. Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 7. Februar 2013 zugestellt, worauf sie ihre Berufung am 11. März 2013 der Schweizerischen Post übergab. Die Berufung erfolgte daher fristgerecht. Da auch die übrigen Formalien eingehalten sind, ist auf die Berufung einzutreten. Für deren Beurteilung sachlich zuständig ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.