Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft einen in Geld bezifferbaren Wert und damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung belief sich deren Streitwert auf CHF 139'200.00. Indem die Berufungsbeklagte im Rahmen des erstinstanzlichen Entscheids bei ihrer Bereitschaft behaftet wurde, der Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 62'200.00 zurückzubezahlen, reduzierte sich der Streitwert in entsprechendem Umfang. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt demnach CHF 77'000.00, womit die für die Berufung massgebende Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 erreicht ist. Die Berufungsklägerin ruft als Berufungsgrund Art.