1. Gemäss Art. 405 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft ist. Der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim wurde am 6. November 2012 gefällt und den Parteien anschliessend eröffnet, weshalb auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO Anwendung finden. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 kann das Rechtmittel der Berufung erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO).