Hätte die Beklagte die Klägerin schliesslich tatsächlich zur Abfassung einer Schenkungsbestätigung zu überreden versucht, hätte diese ihre Weigerung, etwas Schriftliches zu machen, sicherlich mit diesem Einwand begründet. Stattdessen verweise sie auf einen Erbvertrag, welcher einer schriftlichen Abmachung über die Geldgabe entgegengestanden habe. E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geladen.