Die Behauptung, die Beklage habe erstmals in der Klagantwort von einer Ausgleichungspflicht berichtet, sei aktenwidrig, weshalb der Zeuge D.____ als uneingeschränkt glaubwürdig einzustufen sei. Die von der Klägerin vorgenommene Deutung des Schreibens vom Oktober 2000 stehe in keinerlei Widerspruch zur Annahme der Vorinstanz, dass die Klägerin ihre Schenkung womöglich wegen einer Verletzung familiärer Pflichten habe zurückverlangen wollen. Hätte die Beklagte die Klägerin schliesslich tatsächlich zur Abfassung einer Schenkungsbestätigung zu überreden versucht, hätte diese ihre Weigerung, etwas Schriftliches zu machen, sicherlich mit diesem Einwand begründet.