Dass die anwaltlich vertretene Klägerin das behauptete Darlehen für den Ford Ka zweimal nicht gekündigt habe, müsse als Absicht interpretiert werden und stehe im Widerspruch zu deren Aussage, sie habe in der fraglichen Zeit unter knappen finanziellen Verhältnissen gelebt. Die Behauptung, die Beklage habe erstmals in der Klagantwort von einer Ausgleichungspflicht berichtet, sei aktenwidrig, weshalb der Zeuge D.____ als uneingeschränkt glaubwürdig einzustufen sei.