Bezüglich den behaupteten Zinszahlungen von CHF 200.00 sei festzuhalten, dass die Klägerin die CHF 50'000.00 vorher nicht flüssig zur Verfügung gehabt habe bzw. nicht selbst zu einem Zins habe anlegen können. Gegen das Ansinnen der Klägerin, das hingegebene Kapital als Darlehensgabe und die Rente als Zinsleistung darzustellen, habe sie umgehend Stellung genommen, was sich aus ihrem Schreiben vom 20. Juli 2001 an den damaligen Rechtsvertreter der Klägerin ergebe. Seither habe die Klägerin gewusst, dass die Beklagte alle Zahlungen als stille Rente zu erbringen gedenke. Es wäre daher an ihr gelegen, festzuhalten, dass sie die Zahlungen als Zinszahlungen betrachte.