In Anbetracht der damaligen innigen Verwandtschaftsbeziehung habe die Klägerin gewusst, dass sie von der Beklagten finanziell unterstützt würde. Wäre sie auf die Rente von CHF 500.00 angewiesen gewesen, hätte sie auf eine vertragliche Fixierung gedrängt. Bezüglich den behaupteten Zinszahlungen von CHF 200.00 sei festzuhalten, dass die Klägerin die CHF 50'000.00 vorher nicht flüssig zur Verfügung gehabt habe bzw. nicht selbst zu einem Zins habe anlegen können.