D. Mit Berufungsantwort vom 2. Mai 2013 begehrte die Beklagte, vertreten durch Advokat Hans Suter, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Zur Begründung machte sie hauptsächlich geltend, der Klägerin sei aus ihrem Hausverkauf im Tessin ein Vermögen von CHF 60'000.00 verblieben. Die Hypothek von CHF 50'000.00 habe indirekt sie verzinst, indem sie der Klägerin monatlich CHF 200.00 überwiesen habe. Die Klägerin habe überdies nicht nur