Damit habe sie lediglich die Kündigung des Darlehens zum Ausdruck gebracht. Schliesslich sei es im Schreiben der Klägerin vom 13. August 2001 darum gegangen, dass die Beklagte entgegen den ursprünglichen Abmachungen einen „Freibrief“ angestrebt habe, womit die Klägerin nicht einverstanden gewesen sei. Gegen einen Darlehensvertrag hätte sie nichts einzuwenden gehabt.