Sodann schlage die Interpretation der Vorinstanz, wonach das Schreiben der Klägerin an die Beklagte im Oktober 2000 ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Klägerin von einer Schenkung ausgegangen sei, fehl. Die nicht juristisch ausgebildete Klägerin habe nur mitgeteilt, dass sie das Geld zurückwolle, weil es für sie nicht mehr opportun sei, der Beklagten die Vorteile daraus zu belassen. Damit habe sie lediglich die Kündigung des Darlehens zum Ausdruck gebracht.