_ sei kein Beweiswert zuzumessen. Ihnen sei zu entnehmen, dass eben doch über den Fall gesprochen worden sei. Zudem berichte er, die Beklagte habe ihm gegenüber schon früher von Ausgleichungspflichten gegenüber den Tessinern gesprochen, obwohl die Beklagte dieses Argument erstmals in ihrer Klagantwort vorgetragen habe. Sodann schlage die Interpretation der Vorinstanz, wonach das Schreiben der Klägerin an die Beklagte im Oktober 2000 ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Klägerin von einer Schenkung ausgegangen sei, fehl.