Ihre erst nachträglich vorgebrachten Ausführungen betreffend Ausgleichungspflicht seien prozesstaktischer Natur. Auch bei den zur Verfügung gestellten Mittel für den Kauf des Ford Ka könne nur von einem Darlehen ausgegangen werden. Die Klägerin habe auf eine Verzinsung dieses Darlehens verzichtet, weil abgesprochen gewesen sei, dass ihr die Beklagte mit dem Auto behilflich sein würde. Dass die Klägerin den Betrag von CHF 18'000.00 in der ursprünglichen Darlehenskündigung nicht aufgeführt habe, sei ein Versehen gewesen. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse hätte sie den Betrag nicht einfach schenken können. Den Aussagen des Zeugen D.____ sei kein Beweiswert zuzumessen.