Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht als Rückzahlungen an das Kapital an, sondern führe aus, sie habe damit die Klägerin in Bezug auf die Kreditaufnahme schadlos gehalten. Auch wenn die Beklagte die Zahlungen anders benenne, blieben es Zahlungen für das Zurverfügungstellen von Kapital, mithin Zinsen. In Bezug auf die Zahlungen von CHF 500.00 habe sich die Beklagte erstmals in ihrer Klagantwort vom 31. Mai 2012 auf Rückzahlungen im Hinblick auf eine erbrechtliche Ausgleichungspflicht berufen.