Auch den durch den Liegenschaftsverkauf erzielten Nettoerlös von CHF 121'000.00 hätte sie bei einer Schenkung definitiv verloren gehabt. Sie habe das Darlehen in der Steuererklärung jeweils als Guthaben aufgeführt und den Darlehenszins als Ertrag versteuert, weshalb sie keine Ergänzungsleistungen zur ihrer Rente beziehen könne und Mühe habe, einen Platz im Altersheim zu finden. Weiter würden die von der Beklagten geleisteten monatlichen Zinszahlungen von CHF 200.00 und 500.00 eine Darlehenszinsvereinbarung indizieren. So rechne die Beklagte die Zahlungen von CHF 200.00