In Aufhebung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils seien der Beklagten zudem die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten für beide Instanzen aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei im Gegensatz zur Vorinstanz der festen Überzeugung, hinreichende Indizien aufführen zu können, welche keinen anderen Schluss zuliessen, als dass es sich bei der Hingabe der fraglichen Beträge um Darlehen handle. So sei ihre schlechte finanzielle Lage im Zeitpunkt der Hingabe der CHF 50'000.00 bzw. CHF 121'000.00 ein klarer Beleg dafür. Sie und ihr Ehemann hätten damals über kein Vermögen und ein Jahreseinkommen von CHF 36'587.00 bis CHF 43'593.00 verfügt.