C. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin, vertreten durch Advokat Daniel Levy, am 11. März 2013 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von CHF 139'200.00 nebst Zins zu 5 % auf CHF 159'200.00 vom 05.06.2007 bis 15.06.2011 und auf CHF 139'200.00 ab 16.06.2011 zu bezahlen. In Aufhebung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils seien der Beklagten zudem die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten für beide Instanzen aufzuerlegen.