Insgesamt liessen die von der Klägerin geltend gemachten Umstände den Schluss nicht zu, dass ein Darlehen vereinbart worden sei, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die Beklagte äussere aber die Ansicht, sie müsse das Erhaltene gegenüber den Nachkommen ihres verstorbenen Bruders ausgleichen, weshalb sie bereit sei, der Klägerin mittels monatlichen Zahlungen von CHF 500.00 insgesamt CHF 62'000.00 zurückzubezahlen. Bei dieser Erklärung sei die Beklagte zu behaften.