Zudem liessen die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen der Darlehen die Vermutung zu, dass sie in Bezug auf den Autokauf selbst nicht von Darlehen ausgegangen sei. Aus dem Umstand, dass die Beklagte das Erhaltene zurückbezahlen wolle, könne schliesslich nicht abgeleitet werden, dass sie eine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen sei. Ein Schreiben vom Oktober 2000 lasse es als wahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin davon ausgegangen sei, es liege eine Schenkung vor und es bestehe ein Widerrufsgrund. Die verwandtschaftliche Beziehung und das noch intakte Einvernehmen der Parteien im Zeitpunkt der Geldübergaben würden ebenfalls gegen ein Darlehen sprechen.