Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung offenbaren. Dass die Beklagte den Rat des damaligen Vertreters der Klägerin befolgt und die Zuwendung in der Steuererklärung 2001B als Darlehen deklariert habe, habe sie plausibel dargelegt. Auch in Bezug auf den Kauf des Ford Ka würde kein Indiz für ein Darlehen vorliegen. Die vorhandenen Quittungen könnten lediglich beweisen, dass die Klägerin CHF 16'000.00 überwiesen habe. Zudem liessen die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen der Darlehen die Vermutung zu, dass sie in Bezug auf den Autokauf selbst nicht von Darlehen ausgegangen sei.