Ob ein in der Steuererklärung deklariertes Darlehen von CHF 159'200.00 dem Anspruch der Klägerin auf Ergänzungsleistungen entgegenstehe, entziehe sich mangels sachdienlicher Unterlagen der Kenntnis des Gerichts, wobei hieraus ohnehin nicht der Schluss gezogen werden könnte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Vermögenszuwendung von einem Darlehen habe ausgehen müssen. Weiter würden die von der Beklagten monatlich geleisteten Zahlungen über CHF 200.00 bzw. CHF 500.00 keine Darlehenszinsvereinbarung indizieren, zumal es sich auch um eine Schadloshaltung der Klägerin bzw. eine Rückzahlung im Hinblick auf eine Ausgleichung handeln könne.