Ein allfälliger Verlust aus dem Verkauf der Liegenschaft könne nicht eruiert werden. Auch habe die Klägerin nach dem Verkauf keine Einkommensbusse erlitten, zumal der Nettomietzinsertrag von jährlich CHF 3'100.00 mehr als wettgemacht worden sei. Ob ein in der Steuererklärung deklariertes Darlehen von CHF 159'200.00 dem Anspruch der Klägerin auf Ergänzungsleistungen entgegenstehe, entziehe sich mangels sachdienlicher Unterlagen der Kenntnis des Gerichts, wobei hieraus ohnehin nicht der Schluss gezogen werden könnte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Vermögenszuwendung von einem Darlehen habe ausgehen müssen.