Strittig sei, ob es sich dabei um ein Darlehen, so der Standpunkt der Klägerin, oder um eine Schenkung, so der Standpunkt der Beklagten, handle. Die Beweislast für das Vorliegen eines Darlehens obliege der Klägerin. Die von ihr geltend gemachte angespannte finanzielle Lage sei dabei kein Indiz, welches für das Vorliegen eines Darlehens sprechen würde. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Verkauf der Liegenschaft in Y.____ bereits mit Aufnahme der Hypothek im Hinblick auf den Erwerb des Einfamilienhauses in X.____ vereinbart worden sei. Ein allfälliger Verlust aus dem Verkauf der Liegenschaft könne nicht eruiert werden.