Zur Begründung erläuterte das Bezirksgericht zusammengefasst, es sei unter den Parteien unbestritten, dass die Klägerin der Beklagten für den Erwerb eines Einfamilienhauses in X.____ CHF 50'000.00 und CHF 121'200.00 habe überweisen lassen. Weiter anerkenne die Beklagte, dass die Klägerin für den Kauf eines Ford Ka CHF 16'000.00 bezahlt habe. Die diesbezüglich von der Klägerin geltend gemachten CHF 18'000.00 würden unbewiesen bleiben. Insgesamt habe damit eine Vermögensverschiebung von CHF 187'200.00 stattgefunden. Strittig sei, ob es sich dabei um ein Darlehen, so der Standpunkt der Klägerin, oder um eine Schenkung, so der Standpunkt der Beklagten, handle.