{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1debf108-ea9b-4230-afd2-42cb5d80eee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "ef65910b092ad84c8ae90f318ccd54fd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4a217be8-8c92-4646-8e0a-f6ebeceaf4f2", "Checksum": "951b75437751814dae9ef1904a90154b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 70", "400 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:35", "Checksum": "836f4f4b7efe71d7022eed59cdd8afdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\n10.2 Im Schreiben vom 13. August 2001 führt die Berufungsklägerin aus, die Berufungsbeklagte habe sie immer überreden wollen, etwas Schriftliches zu machen. Sie solle mal den Erbvertrag lesen, den sie unterschrieben habe. Auch dieses Schreiben lässt mehrere Interpretationen zu. In Übereinstimmung mit dem Einwand der Berufungsbeklagten, wonach die Berufungsklägerin ihre Weigerung, etwas Schriftliches zu machen, nicht mit dem Erbvertrag begründet\nhätte, wenn sie sich gegen einen Schenkungsfreibrief hätte sperren wollen, spricht das Schreiben jedoch zumindest nicht für ein Darlehen. Auch dieses Indiz vermag den Standpunkt der\nBerufungsklägerin daher nicht weiter zu erhärten.\n\n11. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Berufungsklägerin\ndas Vorliegen eines Darlehens nicht nachweisen kann und sich die Hingabe der fraglichen Beträge vernünftigerweise auch anders erklären lässt. Was die Parteien genau vereinbart haben,\nbleibt letztlich unerwiesen. Da die Berufungsklägerin die Beweislast für ihre Behauptungen\nträgt, hat sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Erwägung 2). Dementsprechend ist ihre Berufung im Ergebnis abzuweisen.\n\n12. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1\nZPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1\nin Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 7'000.00 festzusetzen. Überdies hat\ndie Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Deren\nRechtsvertreter führt in seiner Honorarnote vom 2. Juli 2013 ein Total von CHF 11'880.55 –\nbeinhaltend ein nach § 10 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) reduziertes\nGrundhonorar von CHF 10'875.00, Auslagen von CHF 125.50 und eine Mehrwertsteuer von\nCHF 880.05 – auf. Zumal er dabei von einem Streitwert von CHF 139'200.00 ausgeht, dieser im\nBerufungsverfahren aber lediglich CHF 77'000.00 beträgt (vgl. Erwägung 1), ist das Grundhonorar auf CHF 8'000.00 herabzusetzen (vgl. §§ 6 ff. TO). Hinzu kommen Auslagen von\nCHF 125.50 und die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von CHF 650.05. Insgesamt ist die\nParteientschädigung demnach auf CHF 8’775.55 festzulegen.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von pauschal\nCHF 7'000.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt.\n\n3. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'775.55 (inkl. Auslagen von CHF 125.50 und MWST\nvon CHF 650.05) zu bezahlen.\n\nVorsitzender Richter Gerichtsschreiber i.V.\n\nDieter Freiburghaus Diego Stoll\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}