{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1debf108-ea9b-4230-afd2-42cb5d80eee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "ef65910b092ad84c8ae90f318ccd54fd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4a217be8-8c92-4646-8e0a-f6ebeceaf4f2", "Checksum": "951b75437751814dae9ef1904a90154b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 70", "400 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:35", "Checksum": "836f4f4b7efe71d7022eed59cdd8afdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\n7.2 Zunächst gilt es festzustellen, dass die Berufungsklägerin in Bezug auf das behauptete\nDarlehen für den Ford Ka lediglich zwei Einzahlungsquittungen von je CHF 8'000.00 ins Recht\nlegen kann. Die darüber hinaus geltend gemachten CHF 2'000.00 bleiben unbewiesen und\nkönnen demnach von vornherein nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren vermag die Berufungsklägerin aber auch für das Vorliegen eines Darlehens keine schlüssigen Nachweise vorzubringen. Die von ihr ausgesprochenen Darlehenskündigungen vom 24. April 2001 und\n23. April 2007, in welchen der entsprechende Betrag nicht aufgeführt war, sprechen vielmehr\ngegen ein Darlehen, zumal ein Versehen eher unwahrscheinlich erscheint, da die Klägerin jeweils anwaltlich vertreten war und – wie sie selbst geltend macht – in knappen finanziellen Verhältnissen gelebt haben soll.\n\n8.1 Ferner moniert die Berufungsklägerin, den Aussagen des Zeugen D.____ sei kein Beweiswert zuzumessen. Ihnen sei zu entnehmen, dass eben doch über den Fall gesprochen\nworden sei. Zudem berichte er, die Beklagte habe ihm gegenüber schon früher von Ausgleichungspflichten gegenüber den Tessinern gesprochen, obwohl die Beklagte dieses Argument\nerstmals in ihrer Klagantwort vorgetragen habe. Die Berufungsbeklagte erläutert diesbezüglich,\ndie Behauptung, die Beklage habe erstmals in der Klagantwort von einer Ausgleichungspflicht\nberichtet, sei aktenwidrig, weshalb der Zeuge D.____ als uneingeschränkt glaubwürdig einzustufen sei.\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n8.2 Der Zeuge D.____ gab in seiner erstinstanzlichen Zeugeneinvernahme vom 6. November 2012 zu Protokoll, dass er mit der Berufungsbeklagten nicht gross über den Fall bzw. nicht\nüber den Sachverhalt gesprochen habe. Die Berufungsklägerin habe gesagt, sie wolle das Geld\nin das Haus in X.____ investieren, damit die Enkel eine sichere Zukunft hätten und da die Familie im Tessin schon genug Geld habe. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass das Geld zurückgegeben werden müsse. Der Ford Ka sei ein Geschenk gewesen, da sei er sich sicher. Er\nhabe die Berufungsbeklagte gefragt, wieso sie das Geld zurückbezahle, worauf sie erklärt habe,\ndass die Tessiner eventuell noch Ansprüche haben könnten. Zumal erstellt ist, dass sich die\nBerufungsbeklagte bereits im Schreiben vom 20. Juli 2001 auf eine stille Rente berufen hat\n(vgl. Erwägung 4.2), ist nicht auszuschliessen, dass sich das vom Zeugen geschilderte Gespräch mit der Berufungsbeklagten so zugetragen hat. Trotzdem ist der Aussage D.____ im\nvorliegenden Fall keine allzu entscheidende Bedeutung beizumessen, zumal der Zeuge die\nvorliegend strittigen Vorgänge nicht unmittelbar wahrgenommen hat, sondern lediglich gewisse\nÄusserungen der Parteien, namentlich der Berufungsbeklagten, bezeugen kann. Immerhin\nvermag seine dezidierte Aussage hinsichtlich des Kaufs des Ford Ka der entsprechenden Darstellung der Berufungsbeklagten zusätzliches Gewicht zu verleihen.\n\n9.1 Schliesslich beanstandet die Berufungsklägerin, die Interpretation der Vorinstanz, wonach das Schreiben der Klägerin an die Beklagte im Oktober 2000 ein Hinweis darauf sein\nkönnte, dass die Klägerin von einer Schenkung ausgegangen sei, schlage fehl. Die nicht juristisch ausgebildete Klägerin habe nur mitgeteilt, dass sie das Geld zurückwolle, weil es für sie\nnicht mehr opportun sei, der Beklagten die Vorteile daraus zu belassen. Damit habe sie lediglich die Kündigung des Darlehens zum Ausdruck gebracht. Die Berufungsbeklagte führt hierzu\naus, die von der Klägerin vorgenommene Deutung stehe in keinerlei Widerspruch zur Annahme\nder Vorinstanz, dass die Klägerin ihre Schenkung womöglich wegen einer Verletzung familiärer\nPflichten habe zurückverlangen wollen.\n\n9.2 Im erwähnten Schreiben vom Oktober 2000 erklärt die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten, es habe ein Nachspiel, dass deren Ehemann sie weggeschickt habe und die\nBerufungsbeklagte sie habe gehen lassen. Sie wolle die CHF 200'000.00 zurück haben, welche\nsie in das Einfamilienhaus in X.____ gesteckt habe. Diese würden ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Während ein Darlehen ohne Weiteres zurückgefordert werden kann, kann eine Schenkung\nnur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. So kann der Schenker eine Schenkung gemäss Art. 249 Ziff. 2 und 3 OR widerrufen und zurückfordern, wenn der Beschenkte\neine ihm obliegende familienrechtliche Pflicht schwer verletzt hat oder wenn er die mit der\nSchenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt. Die von der Berufungsklägerin abgegebene Erklärung lässt sich sowohl als Ankündigung einer Darlehensrückforderung als auch als Anzeige eines Schenkungswiderrufs verstehen. Eine klare und unmissverständliche Interpretation lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, weshalb letztlich auch\nkein eindeutiger Anhaltspunkt für ein Darlehen angenommen werden kann.\n\n10.1 Zuletzt vertritt die Berufungsklägerin den Standpunkt, es sei im Schreiben der Klägerin\nvom 13. August 2001 darum gegangen, dass die Beklagte entgegen den ursprünglichen Abmachungen einen „Freibrief“ angestrebt habe, womit die Klägerin nicht einverstanden gewesen sei.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGegen einen Darlehensvertrag hätte sie nichts einzuwenden gehabt. Die Berufungsbeklagte\nführt derweil an, hätte die Beklagte die Klägerin tatsächlich zur Abfassung einer Schenkungsbestätigung zu überreden versucht, hätte diese ihre Weigerung, etwas Schriftliches zu machen,\nsicherlich mit diesem Einwand begründet. Stattdessen verweise sie auf einen Erbvertrag, welcher einer schriftlichen Abmachung über die Geldgabe entgegengestanden habe.\n\n"}