{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1debf108-ea9b-4230-afd2-42cb5d80eee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "ef65910b092ad84c8ae90f318ccd54fd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4a217be8-8c92-4646-8e0a-f6ebeceaf4f2", "Checksum": "951b75437751814dae9ef1904a90154b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 70", "400 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:35", "Checksum": "836f4f4b7efe71d7022eed59cdd8afdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\n5.2 Den vorliegenden Steuerunterlagen kann entnommen werden, dass die Berufungsklägerin in ihren Wertschriftenverzeichnissen 2001 bis 2008 ein Darlehen über CHF 170'000.00 und\nin jenen der Jahre 2009 und 2010 ein solches über CHF 159'200.00 aufführt. Weiter gibt sie in\nihrer Steuererklärung 2001A an, dass das Darlehen mit CHF 500.00 pro Monat verzinst werde.\nDerweil führt die Berufungsbeklagte in ihrer Steuererklärung bzw. in ihrem Verrechnungsantrag\n2001A eine Schenkung über CHF 121'200.00 auf. In der Steuererklärung 2001B deklariert sie\ndie Zuwendung dann als Darlehen, wobei sie anmerkt, dass sie die CHF 121'200.00, welche sie\nunter dem Hypothekardarlehen deklariert habe, bei der letzten Steuererklärung als Schenkung\nangegeben habe und dass für Fragen der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zur Verfügung\nstehe. Was im Zeitpunkt der Geldübergaben unter den Parteien vereinbart worden ist, wird aus\ndiesen Unterlagen nicht ersichtlich. Einerseits hat sich das am Ursprung der rechtlichen Auseinandersetzung stehende Zerwürfnis bereits vor der Ausstellung der angeführten Steuererklärungen zugetragen, andererseits bezeugen die Erklärungen höchstens die bereits bekannten,\njeweiligen Interpretationen der Geldübergaben, ohne dabei etwas über den mutmasslichen\nübereinstimmenden Willen zwischen den Parteien auszusagen. Ihre Ausführungen in der Steuererklärung 2001B vermag die Berufungsbeklagte plausibel zu erklären. Ein grenzwertiges Vorgehen unterstellt sie dem damaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin damit nicht, zumal\ndieser lediglich die Interessen seiner Mandantin vertreten hat und aufgrund ihrer Schilderung\ntatsächlich von einem Darlehen ausgehen musste. Auch die eingereichten Steuerunterlagen\nbilden daher kein schlüssiges Indiz für das Vorliegen eines Darlehens.\n\n6.1 Sodann legt die Berufungsklägerin dar, die Umstände, dass die Beklagte eine Rückerstattungspflicht bezüglich den CHF 171'200.00 anerkenne und ihre Zahlungen von monatlich\nCHF 500.00 an das empfangene Kapital angerechnet haben wolle, seien klare Belege dafür,\ndass von Beginn weg eine Darlehensvereinbarung bestanden habe. Die Beklagte räume selbst\nein, bereits im Zeitpunkt des Empfangs der Gelder von einer Rückerstattungspflicht ausgegangen zu sein. Ihre erst nachträglich vorgebrachten Ausführungen betreffend Ausgleichungspflicht\nseien prozesstaktischer Natur. Die Berufungsbeklagte führt hierzu aus, die Berufungsklägerin\nversuche mit einem rhetorischen Trick, die von der Beklagten ausdrücklich zugestandene erbrechtliche Ausgleichungspflicht in eine Rückerstattungspflicht umzuinterpretieren.\n\n6.2 In der Klagantwort vom 31. Mai 2012 gibt die Berufungsbeklagte an, dass die hingegebenen Gelder als Schenkungen im Sinne eines Erbvorbezugs zu werten seien, weshalb sie\nnicht rückerstattungspflichtig sei. Trotzdem lasse sie sich darauf behaften, der Berufungsklägerin monatlich CHF 500.00 bis zur völligen Rückzahlung des erhaltenen Vorerbbezuges zu über-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nweisen (vgl. S. 3). Ebenfalls erklärt sie, sie sei sich im Klaren darüber gewesen, dass sie irgendwann erbrechtliche Ausgleichungspflichten gegenüber den Nachkommen ihres vorverstorbenen Bruders werde vornehmen müssen, weshalb sie der Berufungsklägerin angeboten habe,\nmonatlich einen Betrag von CHF 500.00 zu überweisen (vgl. S. 10). Wenngleich anzumerken\nist, dass die Problematik der erbrechtlichen Ausgleichungspflicht regelmässig nur juristisch versierten Personen geläufig ist, ist festzustellen, dass die Berufungsbeklagte stets eine Rückzahlung vornehmen wollte, ohne sich hierzu gegenüber der Berufungsklägerin je verpflichtet gefühlt\nzu haben. Vielmehr wollte sie mit ihren Zahlungen die von der Berufungsklägerin erhaltenen\nfinanziellen Vorteile abgelten. Diese Absicht lässt sich bereits ihrem Schreiben vom 20. Juli\n2001 entnehmen (vgl. Erwägung 4.2). Dass sie die Zahlungen – im Gegensatz zu den monatlich überwiesenen CHF 200.00 – an das empfangene Kapital angerechnet haben möchte, ist\nwiederum nur konsequent. Folglich kann aus ihrem Vorgehen nicht auf eine Darlehensvereinbarung geschlossen werden.\n\n7.1 Die Berufungsklägerin erklärt überdies, auch bei den zur Verfügung gestellten Mittel für\nden Kauf des Ford Ka könne nur von einem Darlehen ausgegangen werden. Die Klägerin habe\nauf eine Verzinsung dieses Darlehens verzichtet, weil abgesprochen gewesen sei, dass ihr die\nBeklagte mit dem Auto behilflich sein würde. Dass die Klägerin den Betrag von CHF 18'000.00\nin der ursprünglichen Darlehenskündigung nicht aufgeführt habe, sei ein Versehen gewesen.\nAufgrund der finanziellen Verhältnisse hätte sie den Betrag nicht einfach schenken können. Die\nBerufungsbeklagte macht derweil geltend, dass die anwaltlich vertretene Klägerin das behauptete Darlehen für den Ford Ka zweimal nicht gekündigt habe, müsse als Absicht interpretiert\nwerden und stehe im Widerspruch zu deren Aussage, sie habe in der fraglichen Zeit in knappen\nfinanziellen Verhältnissen gelebt.\n\n"}