{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1debf108-ea9b-4230-afd2-42cb5d80eee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "ef65910b092ad84c8ae90f318ccd54fd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4a217be8-8c92-4646-8e0a-f6ebeceaf4f2", "Checksum": "951b75437751814dae9ef1904a90154b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 70", "400 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:35", "Checksum": "836f4f4b7efe71d7022eed59cdd8afdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvorher nicht flüssig zur Verfügung gehabt bzw. nicht selbst zu einem Zins anlegen können. Gegen das Ansinnen der Klägerin, das hingegebene Kapital als Darlehensgabe und die Rente als\nZinsleistung darzustellen, habe sie umgehend Stellung genommen, was sich aus ihrem Schreiben vom 20. Juli 2001 an den damaligen Rechtsvertreter der Klägerin ergebe. Seither habe die\nKlägerin gewusst, dass die Beklagte alle Zahlungen als stille Rente zu erbringen gedenke. Es\nwäre daher an ihr gelegen, festzuhalten, dass sie die Zahlungen als Zinszahlungen betrachte.\nDie CHF 500.00 ergäben auf ein Kapital von CHF 171'200.00 einen Zins von 3.5 %, was unter\nnahen Verwandten ein ungebührlich hoher Zinssatz sei. Bei einem auf Prozentangaben zurückgerechneten Zins müsste die Beklagte nach der Überweisung der CHF 30'000.00 und\nCHF 20'000.00 an die Klägerin heute ohnehin weniger als CHF 500.00 pro Monat zurückzahlen.\n\n4.2 Gemäss Art. 313 Abs. 1 OR ist ein Darlehen im gewöhnlichen, nicht kaufmännischen\nVerkehr nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet worden sind. Ein Darlehen wäre im vorliegenden Kontext demnach vermutungsweise unverzinslich, weshalb die Berufungsklägerin eine\nerhöhte Beweispflicht trifft, wenn sie die seitens der Berufungsbeklagten getätigten Zahlungen\nvon CHF 200.00 und CHF 500.00 als Darlehenszinse qualifizieren möchte. Eine schriftliche\nDarlehenszinsvereinbarung liegt nicht vor, weshalb für die entsprechende Beurteilung auf die\nweiteren Umstände der Zahlungen abzustellen ist. Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin zwischen März 1997 und Januar 1999 20 Mal einen Betrag von je CHF 200.00 und in\nder Zeit vom März 1999 bis zum Dezember 2008 118 Mal einen Betrag von je CHF 500.00\nüberwiesen. Die Zahlungen wurden also – entgegen der grundsätzlichen Regel von Art. 314\nAbs. 2 OR – monatlich geleistet. Wären die monatlichen Zahlungen über CHF 200.00 als Zins\nzu qualifizieren, ergäbe sich ein Zinssatz von 4.8 %, was unter nahen Verwandten als relativ\nhoch gelten müsste, zumal auf den zur Zeit und am Ort des Darlehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblichen Zinssatz abzustellen ist, falls keine anderweitige vertragliche\nVereinbarung vorliegt (Art. 314 Abs. 1 OR). Dass die Berufungsbeklagte die Zahlungen von\nCHF 200.00 nicht als Rückzahlungen an das Kapital rechnet, erscheint vor ihrem plausiblen\nEinwand, wonach sie die Berufungsklägerin lediglich habe schadlos halten wollen, nur konsequent. Eine Darlehenszinsvereinbarung zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten scheint auch insofern eher unwahrscheinlich, als erstere nicht selbst über ein flüssiges\nKapital von CHF 50'000.00 disponieren, sondern dieses erst nach Aufnahme einer entsprechenden Hypothek bei ihrer Bank zur Verfügung stellen konnte. In Bezug auf die Zahlungen von\nCHF 500.00 hat sich die Berufungsbeklagte sodann bereits im Schreiben vom 20. Juli 2001\nunmissverständlich dahingehend geäussert, dass nie ein Darlehenszins vereinbart worden sei\nund dass es bei den monatlich überwiesenen Beträgen mitnichten um Zinsen, sondern um eine\nstille Rente gehe. Dass sie die Ausgleichungspflicht an dieser Stelle nicht erwähnt, ist in Bezug\nauf die Beurteilung eines allfälligen Darlehenszinses unerheblich. Vielmehr ist festzustellen,\ndass die Berufungsklägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt über die Auffassung der Berufungsbeklagten informiert war. Dementsprechend kann es nicht angehen, dass sie der Berufungsbeklagten die seither getätigten Zahlungen später zu deren Nachteil anrechnen möchte.\nInsgesamt indizieren die monatlichen Zahlungen von CHF 200.00 und CHF 500.00 demnach\nkeine Darlehenszinsvereinbarung.\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.1 Die Berufungsklägerin macht ferner geltend, es sei von der Vorinstanz weit hergeholt,\nden Parteien zu unterstellen, sie würden in ihren Steuerklärungen einfach das festhalten, was\nfür sie vorteilhafter sei. Die Beklagte habe die Zuwendungen in der Erklärung 2001B selbst als\nDarlehen deklariert. Indem sie dazu anführt, sie habe das auf Anraten des vormaligen Rechtsvertreters der Klägerin getan, unterstelle sie diesem ein grenzwertiges Vorgehen. Die Berufungsbeklagte verweist in diesem Punkt auf das vorinstanzliche Urteil. Die Klägerin bestreite mit\nkeinem Wort die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts und der Angaben in der Steuererklärung 2001B.\n\n"}