{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1debf108-ea9b-4230-afd2-42cb5d80eee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "ef65910b092ad84c8ae90f318ccd54fd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4a217be8-8c92-4646-8e0a-f6ebeceaf4f2", "Checksum": "951b75437751814dae9ef1904a90154b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 70", "400 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:35", "Checksum": "836f4f4b7efe71d7022eed59cdd8afdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\n3.1 Die Berufungsklägerin trägt zunächst vor, ihre schlechte finanzielle Lage im Zeitpunkt\nder Hingabe der CHF 50'000.00 bzw. CHF 121'000.00 sei ein klarer Beleg für ein Darlehen. Sie\nund ihr Ehemann hätten damals über kein Vermögen und ein Jahreseinkommen von\nCHF 36'587.00 bis CHF 43'593.00 verfügt. Sie habe es sich daher nicht leisten können, eine\nHypothek aufzunehmen und selbst zu verzinsen, um das so erhaltene Geld unentgeltlich der\nBeklagten weiterzugeben. Ebenso wenig habe sie es sich erlauben können, auf die Liegenschaft in Y.____ bzw. deren jährliche Nettomieterträge von CHF 6'611.00 ohne Gegenleistung\nzu verzichten. Auch den durch den Liegenschaftsverkauf erzielten Nettoerlös von\nCHF 121'000.00 hätte sie bei einer Schenkung definitiv verloren gehabt. Sie habe das Darlehen\nin der Steuererklärung jeweils als Guthaben aufgeführt und den Darlehenszins als Ertrag versteuert, weshalb sie keine Ergänzungsleistungen zur ihrer Rente beziehen könne und Mühe\nhabe, einen Platz im Altersheim zu finden. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass der Klägerin aus ihrem Hausverkauf im Tessin ein Vermögen von CHF 60'000.00 verblieben sei. Die\nHypothek von CHF 50'000.00 habe indirekt sie verzinst, indem sie der Klägerin monatlich\nCHF 200.00 überwiesen habe. Die Klägerin habe überdies nicht nur CHF 100'000.00, sondern\nfreiwillig CHF 121'200.00 zur Amortisation der von der Beklagten für den Hauskauf in X.____\naufgenommenen Hypothek beigetragen. Wäre die Klägerin finanziell schlecht gestellt gewesen,\nwäre dies nicht möglich gewesen. Sodann sei von Nettomieterträgen von CHF 3'100.00 auszugehen. Aufgrund der monatlichen Zahlungen der Beklagten von CHF 500.00 habe sich die finanzielle Lage der Klägerin daher nicht verschlechtert. In Anbetracht der damaligen innigen\nVerwandtschaftsbeziehung habe die Klägerin gewusst, dass sie von der Beklagten finanziell\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nunterstützt würde. Wäre sie auf die Rente von CHF 500.00 angewiesen gewesen, hätte sie auf\neine vertragliche Fixierung gedrängt.\n\n3.2 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, dass sich das Jahreseinkommen\nder Berufungsklägerin und ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Hingabe der CHF 50'000.00\nbzw. CHF 121’2000.00 auf durchschnittlich CHF 38'908.00 belaufen hat. Die finanzielle Situation der Berufungsklägerin hat sich durch die Aufnahme der Hypothek von CHF 50'000.00 auf\nihre Liegenschaft in Y.____ nicht verändert, zumal die Berufungsbeklagte indirekt die entsprechenden Hypothekarzinsen über CHF 208.35 und CHF 197.90 bzw. CHF 185.50 übernahm,\nindem sie der Berufungsklägerin vom März 1997 bis Januar 1999 monatlich CHF 200.00 überwiesen hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Verkauf der Liegenschaft bereits vereinbart, was sowohl dem Hypothekarvertrag vom 5. Dezember 1996 als auch dem Kreditvertrag vom 16. Januar 1997 mit dem damaligen E.____verein entnommen werden kann. Die Berufungsklägerin\nkonnte ihre Liegenschaft schliesslich im Oktober 1998 für CHF 235'000.00 verkaufen. Eine Einkommensbusse hat sie dadurch nicht erlitten, zumal die vormalig erzielten durchschnittlichen\nNettomietzinserträge von jährlich CHF 3'100.00 durch die seitens der Berufungsbeklagten vom\nMärz 1999 bis Dezember 2008 geleisteten Zahlungen von monatlich je CHF 500.00 mehr als\nkompensiert wurden. Mit dem Verkaufserlös zahlte die Berufungsklägerin die Hypothek von\nCHF 50'000.00 zurück und überwies der Berufungsbeklagten bzw. deren Hypothekarbank\nF.____bank CHF 121'200.00. Aus dem Verkauf der Liegenschaft in Y.____ verblieb der Berufungsklägerin demnach ein Vermögen von rund CHF 60'000.00. Ausserdem scheint es ihre\nfinanzielle Lage zugelassen zu haben, die Berufungsbeklagte mit zusätzlichen CHF 21'200.00\nzu unterstützen, zumal sie sich gegenüber der F.____bank am 2. Dezember 1997 nur zu einer\nAmortisationszahlung von CHF 100'000.00 verpflichtet hat. Ob die Berufungsklägerin die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gegenüber der SVA Basel-Landschaft geltend gemacht hat\nund ob ihre Angaben in der Steuerklärung einer Ergänzungsleistung zu ihrer Rente bzw. einem\nPlatz im Altersheim entgegenstehen, ist schliesslich nicht erstellt. Insgesamt ist die schlechte\nfinanzielle Lage der Berufungsklägerin, soweit sie denn nachgewiesen ist, daher kein klares\nIndiz für ein Darlehen. Ohnehin gilt es zu beachten, dass eine angespannte finanzielle Situation\neine Schenkung nicht per se ausschliesst. Gerade unter nahen Verwandten mit einer engen\nBeziehung ist eine bedingungslose Unterstützung durchaus denkbar.\n\n4.1 Die Berufungsklägerin führt weiter aus, dass die von der Beklagten geleisteten monatlichen Zinszahlungen von CHF 200.00 und 500.00 eine Darlehenszinsvereinbarung indizieren\nwürden. So rechne die Beklagte die Zahlungen von CHF 200.00 nicht als Rückzahlungen an\ndas Kapital an, sondern führe aus, sie habe damit die Klägerin in Bezug auf die Kreditaufnahme\nschadlos gehalten. Auch wenn die Beklagte die Zahlungen anders benenne, blieben es Zahlungen für das Zurverfügungstellen von Kapital, mithin Zinsen. In Bezug auf die Zahlungen von\nCHF 500.00 habe sich die Beklagte erstmals in ihrer Klagantwort vom 31. Mai 2012 auf Rückzahlungen im Hinblick auf eine erbrechtliche Ausgleichungspflicht berufen. Im Schreiben vom\n20. Juli 2001 an den vormaligen Rechtsvertreter der Klägerin spreche die Beklagte nicht von\neinem ausgleichungspflichtigen Vorempfang. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Klägerin sei es logisch, dass sie Darlehenszinse verlange. Die Berufungsbeklagte hält bezüglich\nden behaupteten Zinszahlungen von CHF 200.00 fest, die Klägerin habe die CHF 50'000.00\n\n"}