{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1debf108-ea9b-4230-afd2-42cb5d80eee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "ef65910b092ad84c8ae90f318ccd54fd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4a217be8-8c92-4646-8e0a-f6ebeceaf4f2", "Checksum": "951b75437751814dae9ef1904a90154b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 70", "400 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:35", "Checksum": "836f4f4b7efe71d7022eed59cdd8afdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\n1. Gemäss Art. 405 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft ist. Der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim wurde am 6. November 2012 gefällt und den Parteien anschliessend eröffnet, weshalb auf das vorliegende\nRechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO Anwendung finden. Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von\nmindestens CHF 10'000.00 kann das Rechtmittel der Berufung erhoben werden (Art. 308 Abs. 1\nlit. a und Abs. 2 ZPO). Gerügt werden können die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet\ninnert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens an deren letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben wurde, wobei sie am nächstfolgenden\nWerktag endet, wenn der letzte Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt (Art. 143 Abs. 1\ni.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft einen in Geld bezifferbaren Wert und damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung belief sich deren Streitwert auf CHF 139'200.00. Indem die Berufungsbeklagte im Rahmen des erstinstanzlichen Entscheids bei ihrer Bereitschaft behaftet wurde, der Berufungsklägerin einen Betrag von CHF 62'200.00 zurückzubezahlen, reduzierte sich\nder Streitwert in entsprechendem Umfang. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt demnach CHF 77'000.00, womit die für die Berufung massgebende Streitwertgrenze von\nCHF 10'000.00 erreicht ist. Die Berufungsklägerin ruft als Berufungsgrund Art. 310 lit. a ZPO an\nund macht eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 8 ZGB geltend. Tatsächlich rügt sie in\nihrer Berufungsschrift aber eine fehlerhaft vorgenommene Beweiswürdigung, mit welcher sich\nArt. 157 ZPO, nicht aber Art. 8 ZGB befasst (SCHMID/LARDELLI, Basler Kommentar ZGB, Art. 8\nN 78 mit Hinweisen). Zumal auch eine fehlerhafte Anwendung der ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 310 lit. a ZPO darstellt, ist im Ergebnis ohne Weiteres ein rechtsgenügender Berufungsgrund anzunehmen. Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin\nam 7. Februar 2013 zugestellt, worauf sie ihre Berufung am 11. März 2013 der Schweizerischen Post übergab. Die Berufung erfolgte daher fristgerecht. Da auch die übrigen Formalien\neingehalten sind, ist auf die Berufung einzutreten. Für deren Beurteilung sachlich zuständig ist\ndie Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.\n\n2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten für ein Einfamilienhaus in X.____ im Januar 1997 CHF 50'000.00 und im März 1999\nweitere CHF 121'200.00 hat zukommen lassen. Ebenfalls besteht Einigkeit darüber, dass die\nBerufungsklägerin der Berufungsbeklagten einen Ford Ka finanziert hat, indem sie im August\n1999 mindestens CHF 16'000.00 auf das Konto der C.____ AG einzahlte. Auch stimmen die\nParteien überein, dass die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin zwischen März 1997 und\nJanuar 1999 20 Mal einen Betrag von je CHF 200.00 und in der Zeit vom März 1999 bis zum\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDezember 2008 118 Mal einen Betrag von je CHF 500.00 überwiesen hat. Schliesslich anerkennt die Berufungsklägerin, von der Berufungsbeklagten im Januar 2009 CHF 30'000.00 und\nim Juni 2011 CHF 20'000.00 erhalten zu haben. Strittig ist, wie die von der Berufungsklägerin\nüberwiesenen Geldbeträge zu qualifizieren sind. Während die Berufungsklägerin von rückerstattungspflichtigen Darlehen gemäss Art. 312 ff. OR ausgeht, beruft sich die Berufungsbeklagte auf Schenkungen nach Art. 239 ff. OR, und zwar im Sinne eines Erbvorbezugs. Ungeklärt ist\nebenfalls, wie viel die Berufungsklägerin zum Kauf des Ford Ka beigesteuert hat. Die Berufungsklägerin macht diesbezüglich CHF 18'000.00 geltend, die Berufungsbeklagte anerkennt\nbloss CHF 16'000.00. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob es sich bei der Aushändigung der\nfraglichen Beträge um rückerstattungspflichtige Darlehen oder um andere rechtsgeschäftliche\nVorgänge ohne Rückerstattungspflicht handelt. Dabei ist namentlich zu klären, ob das Gericht –\nin Ermangelung eines schriftlichen Darlehensvertrags – aufgrund der vorgebrachten Indizien\nzur Überzeugung gelangt, dass sich die Hingabe der fraglichen Beträge vernünftigerweise nur\nmit dem Vorliegen eines Darlehens erklären lässt (vgl. BGE 83 II 209 E. 2). Weiter ist zu untersuchen, ob die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten insgesamt CHF 187'200.00 oder\nCHF 189'200.00 übergeben hat. Die Beweislast obliegt dabei gemäss der allgemeinen Regel\nvon Art. 8 ZGB der Berufungsklägerin, zumal sie sich auf ein Darlehen über CHF 189'200.00\nberuft und hieraus ein Recht auf Rückerstattung in entsprechendem Umfang ableitet. Demzufolge hat sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, falls sich der Sachverhalt als unaufklärbar erweisen sollte (vgl. SCHMID/LARDELLI, a.a.O., Art. 8 N 4). Die Berufungsbeklagte ist\nderweil zum Gegenbeweis berechtigt, ohne dass dadurch eine Überwälzung der Beweislast\nstattfinden würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.79/2000 E. 1b/bb vom 8. Januar 2001).\n\n"}