{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1debf108-ea9b-4230-afd2-42cb5d80eee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "ef65910b092ad84c8ae90f318ccd54fd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4a217be8-8c92-4646-8e0a-f6ebeceaf4f2", "Checksum": "951b75437751814dae9ef1904a90154b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 70", "400 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:35", "Checksum": "836f4f4b7efe71d7022eed59cdd8afdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nCHF 100'000.00, sondern freiwillig CHF 121'200.00 zur Amortisation der von der Beklagten für\nden Hauskauf in X.____ aufgenommenen Hypothek beigetragen. Wäre die Klägerin finanziell\nschlecht gestellt gewesen, wäre dies nicht möglich gewesen. Sodann sei von Nettomieterträgen\nüber CHF 3'100.00 auszugehen. Aufgrund der monatlichen Zahlungen der Beklagten von\nCHF 500.00 habe sich die finanzielle Lage der Klägerin daher nicht verschlechtert. In Anbetracht der damaligen innigen Verwandtschaftsbeziehung habe die Klägerin gewusst, dass sie\nvon der Beklagten finanziell unterstützt würde. Wäre sie auf die Rente von CHF 500.00 angewiesen gewesen, hätte sie auf eine vertragliche Fixierung gedrängt. Bezüglich den behaupteten\nZinszahlungen von CHF 200.00 sei festzuhalten, dass die Klägerin die CHF 50'000.00 vorher\nnicht flüssig zur Verfügung gehabt habe bzw. nicht selbst zu einem Zins habe anlegen können.\nGegen das Ansinnen der Klägerin, das hingegebene Kapital als Darlehensgabe und die Rente\nals Zinsleistung darzustellen, habe sie umgehend Stellung genommen, was sich aus ihrem\nSchreiben vom 20. Juli 2001 an den damaligen Rechtsvertreter der Klägerin ergebe. Seither\nhabe die Klägerin gewusst, dass die Beklagte alle Zahlungen als stille Rente zu erbringen gedenke. Es wäre daher an ihr gelegen, festzuhalten, dass sie die Zahlungen als Zinszahlungen\nbetrachte. Die CHF 500.00 ergäben auf ein Kapital von CHF 171'200.00 einen Zins von 3.5 %,\nwas unter nahen Verwandten ein ungebührlich hoher Zinssatz sei. Bei einem auf Prozentangaben zurückgerechneten Zins müsste die Beklagte nach der Überweisung der CHF 30'000.00\nund CHF 20'000.00 an die Klägerin heute ohnehin weniger als CHF 500.00 pro Monat zurückzahlen. Betreffend Steuererklärungen sei auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen. Die Klägerin bestreite mit keinem Wort die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts und der Angaben\nin der Steuererklärung 2001B. Sie versuche dann aber mit einem rhetorischen Trick, die von\nder Beklagten ausdrücklich zugestandene erbrechtliche Ausgleichungspflicht in eine Rückerstattungspflicht umzuinterpretieren. Dass die anwaltlich vertretene Klägerin das behauptete\nDarlehen für den Ford Ka zweimal nicht gekündigt habe, müsse als Absicht interpretiert werden\nund stehe im Widerspruch zu deren Aussage, sie habe in der fraglichen Zeit unter knappen finanziellen Verhältnissen gelebt. Die Behauptung, die Beklage habe erstmals in der Klagantwort\nvon einer Ausgleichungspflicht berichtet, sei aktenwidrig, weshalb der Zeuge D.____ als uneingeschränkt glaubwürdig einzustufen sei. Die von der Klägerin vorgenommene Deutung des\nSchreibens vom Oktober 2000 stehe in keinerlei Widerspruch zur Annahme der Vorinstanz,\ndass die Klägerin ihre Schenkung womöglich wegen einer Verletzung familiärer Pflichten habe\nzurückverlangen wollen. Hätte die Beklagte die Klägerin schliesslich tatsächlich zur Abfassung\neiner Schenkungsbestätigung zu überreden versucht, hätte diese ihre Weigerung, etwas\nSchriftliches zu machen, sicherlich mit diesem Einwand begründet. Stattdessen verweise sie\nauf einen Erbvertrag, welcher einer schriftlichen Abmachung über die Geldgabe entgegengestanden habe.\n\nE. Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geladen.\n\nF. Zu dieser erschienen am 2. Juli 2013 A.____ und Advokat Daniel Levy sowie B.____ mit\nAdvokat Hans Suter. Keine der Parteien machte Noven geltend. Im Hinblick auf gerichtliche\nVergleichsbemühungen wurden die Parteien informell befragt, bevor ihre Rechtsvertreter man-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngels Zustandekommen eines Vergleichs ihre Plädoyers hielten. In diesen hielten beide Rechtsvertreter an ihren Rechtsbegehren und den entsprechenden Begründungen fest.\n\nErwägungen\n\n"}