{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1debf108-ea9b-4230-afd2-42cb5d80eee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "ef65910b092ad84c8ae90f318ccd54fd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4a217be8-8c92-4646-8e0a-f6ebeceaf4f2", "Checksum": "951b75437751814dae9ef1904a90154b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 70", "400 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:35", "Checksum": "836f4f4b7efe71d7022eed59cdd8afdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnicht als Rückzahlungen an das Kapital an, sondern führe aus, sie habe damit die Klägerin in\nBezug auf die Kreditaufnahme schadlos gehalten. Auch wenn die Beklagte die Zahlungen anders benenne, blieben es Zahlungen für das Zurverfügungstellen von Kapital, mithin Zinsen. In\nBezug auf die Zahlungen von CHF 500.00 habe sich die Beklagte erstmals in ihrer Klagantwort\nvom 31. Mai 2012 auf Rückzahlungen im Hinblick auf eine erbrechtliche Ausgleichungspflicht\nberufen. Im Schreiben vom 20. Juli 2001 an den vormaligen Rechtsvertreter der Klägerin spreche die Beklagte nicht von einem ausgleichungspflichtigen Vorempfang. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Klägerin sei es logisch, dass sie Darlehenszinse verlange. Ferner sei es\nvon der Vorinstanz weit hergeholt, den Parteien zu unterstellen, sie würden in ihren Steuerklärungen einfach das festhalten, was für sie vorteilhafter sei. Die Beklagte habe die Zuwendungen\nin der Erklärung 2001B selbst als Darlehen deklariert. Indem sie dazu anführe, sie habe das auf\nAnraten des vormaligen Rechtsvertreters der Klägerin getan, unterstelle sie diesem ein\ngrenzwertiges Vorgehen. Schliesslich seien die Umstände, dass die Beklagte eine Rückerstattungspflicht bezüglich den CHF 171'200.00 anerkenne und ihre Zahlungen von monatlich\nCHF 500.00 an das empfangene Kapital angerechnet haben wolle, klare Belege dafür, dass\nvon Beginn weg eine Darlehensvereinbarung bestanden habe. Die Beklagte räume selbst ein,\nbereits im Zeitpunkt des Empfangs der Gelder von einer Rückerstattungspflicht ausgegangen\nzu sein. Ihre erst nachträglich vorgebrachten Ausführungen betreffend Ausgleichungspflicht\nseien prozesstaktischer Natur. Auch bei den zur Verfügung gestellten Mittel für den Kauf des\nFord Ka könne nur von einem Darlehen ausgegangen werden. Die Klägerin habe auf eine Verzinsung dieses Darlehens verzichtet, weil abgesprochen gewesen sei, dass ihr die Beklagte mit\ndem Auto behilflich sein würde. Dass die Klägerin den Betrag von CHF 18'000.00 in der ursprünglichen Darlehenskündigung nicht aufgeführt habe, sei ein Versehen gewesen. Aufgrund\nder finanziellen Verhältnisse hätte sie den Betrag nicht einfach schenken können. Den Aussagen des Zeugen D.____ sei kein Beweiswert zuzumessen. Ihnen sei zu entnehmen, dass eben\ndoch über den Fall gesprochen worden sei. Zudem berichte er, die Beklagte habe ihm gegenüber schon früher von Ausgleichungspflichten gegenüber den Tessinern gesprochen, obwohl\ndie Beklagte dieses Argument erstmals in ihrer Klagantwort vorgetragen habe. Sodann schlage\ndie Interpretation der Vorinstanz, wonach das Schreiben der Klägerin an die Beklagte im Oktober 2000 ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Klägerin von einer Schenkung ausgegangen\nsei, fehl. Die nicht juristisch ausgebildete Klägerin habe nur mitgeteilt, dass sie das Geld zurückwolle, weil es für sie nicht mehr opportun sei, der Beklagten die Vorteile daraus zu belassen. Damit habe sie lediglich die Kündigung des Darlehens zum Ausdruck gebracht. Schliesslich sei es im Schreiben der Klägerin vom 13. August 2001 darum gegangen, dass die Beklagte\nentgegen den ursprünglichen Abmachungen einen „Freibrief“ angestrebt habe, womit die Klägerin nicht einverstanden gewesen sei. Gegen einen Darlehensvertrag hätte sie nichts einzuwenden gehabt.\n\nD. Mit Berufungsantwort vom 2. Mai 2013 begehrte die Beklagte, vertreten durch Advokat\nHans Suter, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu\nbestätigen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Zur Begründung machte sie\nhauptsächlich geltend, der Klägerin sei aus ihrem Hausverkauf im Tessin ein Vermögen von\nCHF 60'000.00 verblieben. Die Hypothek von CHF 50'000.00 habe indirekt sie verzinst, indem\nsie der Klägerin monatlich CHF 200.00 überwiesen habe. Die Klägerin habe überdies nicht nur\n\n"}