{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1debf108-ea9b-4230-afd2-42cb5d80eee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "ef65910b092ad84c8ae90f318ccd54fd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4a217be8-8c92-4646-8e0a-f6ebeceaf4f2", "Checksum": "951b75437751814dae9ef1904a90154b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 70", "400 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:35", "Checksum": "836f4f4b7efe71d7022eed59cdd8afdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlung offenbaren. Dass die Beklagte den Rat des damaligen Vertreters der Klägerin befolgt und\ndie Zuwendung in der Steuererklärung 2001B als Darlehen deklariert habe, habe sie plausibel\ndargelegt. Auch in Bezug auf den Kauf des Ford Ka würde kein Indiz für ein Darlehen vorliegen.\nDie vorhandenen Quittungen könnten lediglich beweisen, dass die Klägerin CHF 16'000.00\nüberwiesen habe. Zudem liessen die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen der Darlehen die Vermutung zu, dass sie in Bezug auf den Autokauf selbst nicht von Darlehen ausgegangen sei. Aus dem Umstand, dass die Beklagte das Erhaltene zurückbezahlen wolle, könne\nschliesslich nicht abgeleitet werden, dass sie eine Rückzahlungsverpflichtung eingegangen sei.\nEin Schreiben vom Oktober 2000 lasse es als wahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin\ndavon ausgegangen sei, es liege eine Schenkung vor und es bestehe ein Widerrufsgrund. Die\nverwandtschaftliche Beziehung und das noch intakte Einvernehmen der Parteien im Zeitpunkt\nder Geldübergaben würden ebenfalls gegen ein Darlehen sprechen. Zudem untermauere die\nglaubwürdige Zeugenaussage D.____ den Standpunkt der Beklagten. Was die Parteien bei der\nHingabe der Geldbeiträge vereinbart hätten, müsse letztlich dahin gestellt bleiben. Insgesamt\nliessen die von der Klägerin geltend gemachten Umstände den Schluss nicht zu, dass ein Darlehen vereinbart worden sei, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die Beklagte äussere aber die\nAnsicht, sie müsse das Erhaltene gegenüber den Nachkommen ihres verstorbenen Bruders\nausgleichen, weshalb sie bereit sei, der Klägerin mittels monatlichen Zahlungen von\nCHF 500.00 insgesamt CHF 62'000.00 zurückzubezahlen. Bei dieser Erklärung sei die Beklagte\nzu behaften.\n\nC. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin, vertreten durch Advokat Daniel Levy, am\n11. März 2013 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und\ndie Beklagte in Gutheissung der Klage zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von\nCHF 139'200.00 nebst Zins zu 5 % auf CHF 159'200.00 vom 05.06.2007 bis 15.06.2011 und\nauf CHF 139'200.00 ab 16.06.2011 zu bezahlen. In Aufhebung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen\nUrteils seien der Beklagten zudem die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten für beide\nInstanzen aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei im Gegensatz\nzur Vorinstanz der festen Überzeugung, hinreichende Indizien aufführen zu können, welche\nkeinen anderen Schluss zuliessen, als dass es sich bei der Hingabe der fraglichen Beträge um\nDarlehen handle. So sei ihre schlechte finanzielle Lage im Zeitpunkt der Hingabe der\nCHF 50'000.00 bzw. CHF 121'000.00 ein klarer Beleg dafür. Sie und ihr Ehemann hätten damals über kein Vermögen und ein Jahreseinkommen von CHF 36'587.00 bis CHF 43'593.00\nverfügt. Sie habe es sich daher nicht leisten können, eine Hypothek aufzunehmen und selbst zu\nverzinsen, um das so erhaltene Geld unentgeltlich der Beklagten weiterzugeben. Ebenso wenig\nhabe sie es sich erlauben können, auf die Liegenschaft in Y.____ bzw. deren jährliche Nettomieterträge von CHF 6'611.00 ohne Gegenleistung zu verzichten. Auch den durch den Liegenschaftsverkauf erzielten Nettoerlös von CHF 121'000.00 hätte sie bei einer Schenkung definitiv\nverloren gehabt. Sie habe das Darlehen in der Steuererklärung jeweils als Guthaben aufgeführt\nund den Darlehenszins als Ertrag versteuert, weshalb sie keine Ergänzungsleistungen zur ihrer\nRente beziehen könne und Mühe habe, einen Platz im Altersheim zu finden. Weiter würden die\nvon der Beklagten geleisteten monatlichen Zinszahlungen von CHF 200.00 und 500.00 eine\nDarlehenszinsvereinbarung indizieren. So rechne die Beklagte die Zahlungen von CHF 200.00\n\n"}