{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-07-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1debf108-ea9b-4230-afd2-42cb5d80eee3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050880", "Checksum": "ef65910b092ad84c8ae90f318ccd54fd"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-13-70_2013-07-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4a217be8-8c92-4646-8e0a-f6ebeceaf4f2", "Checksum": "951b75437751814dae9ef1904a90154b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 13 70", "400 2013 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Zivilrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obligationenrecht allg.; Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:54:35", "Checksum": "836f4f4b7efe71d7022eed59cdd8afdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.07.2013 400 13 70 (400 2013 70)\nRegeste:\nObligationenrecht allg.; Forderung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,\n\nvom 2. Juli 2013 (400 13 70)\n____________________________________________________________________\n\nObligationenrecht\n\nDarlehen / Beweislastverteilung und Beweiswürdigung\n\nBesetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richter René Borer (Ref.),\nRichter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Daniel Levy, Bahnhofstrasse 5, Postfach 1607,\n4133 Pratteln 1,\nKlägerin und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Hans Suter, Rümelinsplatz 14, Postfach,\n4001 Basel,\nBeklagte und Berufungsbeklagte\n\nGegenstand Obligationenrecht allg. / Forderung\nBerufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom\n6. November 2012\nA. Am 31. Januar 1997 überwies A.____ CHF 50'000.00 an ihre Tochter B.____, um diese\nbeim Erwerb eines Einfamilienhauses in X.____ zu unterstützen, wobei sie zur Erlangung dieser Mittel ihre Liegenschaft in Y.____ im Kanton Tessin mit einer Hypothek belastete. Nach\ndem Verkauf der Tessiner Liegenschaft im Oktober 1998 entrichtete sie ihrer Tochter am\n31. März 1999 weitere CHF 121'200.00. Schliesslich finanzierte sie ihrer Tochter einen Ford Ka,\nindem sie am 11. und 17. August 1999 mindestens CHF 16'000.00 auf das Konto der C.____\nAG einzahlte. Nachdem sich die Parteien im Oktober 2000 zerstritten hatten, verlangte A.____\ndas von ihr hingegebene Geld zurück. Mangels einer Einigung vor dem Friedensrichter in Reinach machte sie am 1. Dezember 2010 eine entsprechende Klage beim Bezirksgericht Arlesheim anhängig.\n\nB. Mit Entscheid vom 6. November 2012 wies das Bezirksgericht Arlesheim die Klage ab\n(Dispositiv Ziff. 1). Die Beklagte wurde bei ihrer Erklärung behaftet, der Klägerin einen Betrag\nim Umfang von CHF 62'200.00 zurückzubezahlen, mittels monatlichen Zahlungen von\nCHF 500.00 mit Wirkung ab Rechtskraft des Urteils (Dispositiv Ziff. 2). Die Friedensrichterkosten von CHF 150.00 und die Gerichtsgebühr von CHF 14'000.00 wurden den Parteien je zur\nHälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (Dispositiv Ziff. 3). Zur Begründung erläuterte das Bezirksgericht zusammengefasst, es sei unter den Parteien unbestritten, dass die\nKlägerin der Beklagten für den Erwerb eines Einfamilienhauses in X.____ CHF 50'000.00 und\nCHF 121'200.00 habe überweisen lassen. Weiter anerkenne die Beklagte, dass die Klägerin für\nden Kauf eines Ford Ka CHF 16'000.00 bezahlt habe. Die diesbezüglich von der Klägerin geltend gemachten CHF 18'000.00 würden unbewiesen bleiben. Insgesamt habe damit eine Vermögensverschiebung von CHF 187'200.00 stattgefunden. Strittig sei, ob es sich dabei um ein\nDarlehen, so der Standpunkt der Klägerin, oder um eine Schenkung, so der Standpunkt der\nBeklagten, handle. Die Beweislast für das Vorliegen eines Darlehens obliege der Klägerin. Die\nvon ihr geltend gemachte angespannte finanzielle Lage sei dabei kein Indiz, welches für das\nVorliegen eines Darlehens sprechen würde. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor,\ndass der Verkauf der Liegenschaft in Y.____ bereits mit Aufnahme der Hypothek im Hinblick auf\nden Erwerb des Einfamilienhauses in X.____ vereinbart worden sei. Ein allfälliger Verlust aus\ndem Verkauf der Liegenschaft könne nicht eruiert werden. Auch habe die Klägerin nach dem\nVerkauf keine Einkommensbusse erlitten, zumal der Nettomietzinsertrag von jährlich\nCHF 3'100.00 mehr als wettgemacht worden sei. Ob ein in der Steuererklärung deklariertes\nDarlehen von CHF 159'200.00 dem Anspruch der Klägerin auf Ergänzungsleistungen entgegenstehe, entziehe sich mangels sachdienlicher Unterlagen der Kenntnis des Gerichts, wobei\nhieraus ohnehin nicht der Schluss gezogen werden könnte, dass die Beklagte im Zeitpunkt der\nVermögenszuwendung von einem Darlehen habe ausgehen müssen. Weiter würden die von\nder Beklagten monatlich geleisteten Zahlungen über CHF 200.00 bzw. CHF 500.00 keine Darlehenszinsvereinbarung indizieren, zumal es sich auch um eine Schadloshaltung der Klägerin\nbzw. eine Rückzahlung im Hinblick auf eine Ausgleichung handeln könne. Unter Verwandten\nsei es zudem eher unüblich, Darlehenszinsen zu verlangen. Aus den eingereichten Steuerunterlagen könnten sodann keine weiteren Erkenntnisse gezogen werden. Die Auseinandersetzung der Parteien habe vor der Ausstellung der Steuererklärungen begonnen, weshalb es naheliegend sei, dass jede Partei die für sie vorteilhaftere Position einnehme. Die Deklarationen\nwürden lediglich eine unterschiedliche Auffassung betreffend causa im Zeitpunkt der Ausstel-\n\n"}