Weil die Berufungsbeklagte einen Ersatz der Mehrwertsteuer auf dem Anwaltshonorar nicht verlangte und zudem anzunehmen ist, dass die Berufungsbeklagte auf dem Anwaltshonorar den Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist die Berufungsklägerin nicht zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die Mehrwertsteuer auf dem Anwaltshonorar zu ersetzen. Demzufolge ist die Berufungsklägerin anzuweisen, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 860.− zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.