Weil der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten keine Honorarnote einreichte, ist dessen Honorar ermessensweise festzulegen. In Anbetracht der Schwierigkeit des vorliegenden Falles erscheinen vorliegend ein Arbeitsaufwand von 3 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.− und Auslagen von pauschal CHF 20.− als angemessen. Weil die Berufungsbeklagte einen Ersatz der Mehrwertsteuer auf dem Anwaltshonorar nicht verlangte und zudem anzunehmen ist, dass die Berufungsbeklagte auf dem Anwaltshonorar den Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist die Berufungsklägerin nicht zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die Mehrwertsteuer auf dem Anwaltshonorar zu ersetzen.