Die Berufungsklägerin obsiegt einzig insoweit, als ihr die Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen aufzuheben ist und drang im Übrigen mit ihrer Berufung nicht durch. Weil sie damit praktisch vollständig unterlag, sind ihr die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen und ist diese zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weil der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten keine Honorarnote einreichte, ist dessen Honorar ermessensweise festzulegen.