Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Die ordentlichen Kosten für das Berufungsverfahren sind in Anbetracht des Streitwerts und der Bedeutung der Sache auf CHF 2'000.− festzusetzen (§ 9 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Die Berufungsklägerin obsiegt einzig insoweit, als ihr die Androhung der Verwertung zurückgelassener Sachen aufzuheben ist und drang im Übrigen mit ihrer Berufung nicht durch.