6. Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 20. November 2012 ist aufzuheben. Die Gesuchsbeklagte 1 ist unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Nichtbefolgungsfalle anzuweisen, das Mietobjekt (1. UG im Lagergebäude B._____) an der R._____strasse 15-17 in Q._____ bis spätestens 14. Januar 2013, 12.00 Uhr mittags, zu räumen, unter Abgabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterschaft sowie Herstellung des früheren Zustandes auf eigene Kosten. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.