5.2 Die Berufungsbeklagte begehrte beim Präsidium des Bezirksgerichts Arlesheim in ihrem Gesuch vom 12. Oktober 2012, es sei die Berufungsklägerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB und der Zwangsvollstreckung im Nichtbefolgungsfall gerichtlich anzuweisen, das 1. UG im Lagergebäude B._____, R._____strasse 15-17, Q._____, unverzüglich vollständig zu räumen und unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel sowie der Herstellung des früheren Zustandes auf eigene Kosten zu verlassen. Mit diesem Antrag verlangte die Berufungsbeklagte offensichtlich nicht, es sei der Berufungsklägerin die Verwertung zurückgelassener Sachen anzudrohen.