4.1 Die Berufungsklägerin führte im Weiteren aus, weil die Kündigung nicht aufgrund von Art. 266h OR habe erfolgen können, sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz eine Mieterstreckung möglich. 4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass die Berufungsbeklagte das fragliche Mietverhältnis gemäss Art. 266h Abs. 2 OR fristlos künden konnte. Laut Art. 272a Abs. 1 lit. c OR ist bei Konkurs des Mieters gemäss Art. 266h OR eine Mieterstreckung ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin ist somit eine Mieterstreckung vorliegend nicht möglich.