Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Berufungsklägerin, dass ihre vorgängige ordentliche Kündigung eine Kündigung der Berufungsbeklagten gemäss Art. 266h Abs. 2 OR ausschliesse, fehl. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Berufungsklägerin diesen Einwand im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht geltend machte (Protokoll der Gerichtsverhandlung vor dem Bezirksgericht Arlesheim vom 20. November 2012 i.S. Berufungsbeklagte gegen Berufungsklägerin).