3.2 Die ausserordentliche Kündigung gemäss Art. 266h Abs. 2 OR wird im Gesetz nirgends für Fälle ausgeschlossen, in denen die Mieterin bereits vorgängig eine ordentliche Kündigung aussprach. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der vorgenannten Gesetzesvorschrift dem Vermieter ausdrücklich ein Recht einräumen, ausnahmsweise das Mietverhältnis schon vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fristlos zu kündigen. Demzufolge geht das Vorbringen