Weil die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die verlangte Sicherheit für die Mietzinsen nicht leistete, steht im Weiteren fest, dass die Berufungsbeklagte mit amtlichem Formular vom 19. September 2012 der Berufungsklägerin gemäss Art. 266h Abs. 2 OR zu Recht fristlos kündigte. 3.1 Die Berufungsklägerin brachte überdies vor, dass sie vor der fristlosen Kündigung durch die Berufungsbeklagte das Mietverhältnis bereits gekündigt gehabt habe. Ein bereits gekündigtes Mietverhältnis könne nicht nochmals gekündigt werden. Zu diesem Punkt äussere sich die Vorinstanz nicht.