Als die Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 16. August 2012 eine Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung setzte, war das Konkursverfahren über die Berufungsklägerin demzufolge noch nicht rechtskräftig geschlossen. Die von der Berufungsbeklagten im Schreiben vom 16. August 2012 vorgenommene Aufforderung an die Berufungsklägerin zur Leistung einer Sicherheit erfolgte somit gültig. Weil die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die verlangte Sicherheit für die Mietzinsen nicht leistete, steht im Weiteren fest, dass die Berufungsbeklagte mit amtlichem Formular vom 19. September 2012 der Berufungsklägerin gemäss Art.