In dieser Publikation wurde darauf hingewiesen, dass das Konkursverfahren geschlossen wird, wenn nicht bis zum 3. September 2012 ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und eine Sicherheit von CHF 4'000.− für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. Das Konkursverfahren war vorliegend somit bis zum 3. September 2012 auf jeden Fall noch nicht rechtskräftig beendet. Als die Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 16. August 2012 eine Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung setzte, war das Konkursverfahren über die Berufungsklägerin demzufolge noch nicht rechtskräftig geschlossen.