Solange der Konkurs nicht rechtskräftig ist, dauert das Konkursverfahren noch an und der Vermieter ist deshalb noch berechtigt, vom Mieter gemäss Art. 266h Abs. 1 OR eine Frist zur Leistung einer Sicherheit anzusetzen. Im vorliegenden Fall stellte das Amtsgericht T._____ das Konkursverfahren mit Entscheid vom 13. August 2012 mangels Aktiven ein. Dies wurde publiziert. In dieser Publikation wurde darauf hingewiesen, dass das Konkursverfahren geschlossen wird, wenn nicht bis zum 3. September 2012 ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und eine Sicherheit von CHF 4'000.− für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.