Dieser Schluss des Konkursverfahrens kann auch durch Einstellung mangels Aktiven herbeigeführt werden (PETER HIGI, Zürcher Kommentar, 1995, N 47 zu Art. 266h OR). Stellt der Richter den Konkurs ein, so haben die Gläubiger die Möglichkeit, innert 10 Tagen ab Publikation der Einstellungsverfügung die Durchführung des Konkurses zu verlangen, falls sie für die zukünftigen Verfahrenskosten Sicherheit leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Bleibt die Frist unbenutzt, so gilt der Konkurs als rechtskräftig geschlossen (BGE 119 III 28 E. 2b/aa S. 30). Solange der Konkurs nicht rechtskräftig ist, dauert das Konkursverfahren noch an und der Vermieter ist deshalb noch berechtigt, vom Mieter gemäss Art.